Alles auf einen Blick
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer (KU) sind Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und deren jährlicher Umsatz den Betrag von 55.000,00 EUR brutto nicht übersteigt (bis 31. Dezember 2024: 42.000,00 EUR brutto).
Durch die Erhöhung laut AbgÄG 2024 soll die Steuerbefreiung in Zukunft von noch mehr Unternehmern genutzt werden.
Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Umsatzgrenze
Für KU beträgt ab 1. Jänner 2025 die Umsatzgrenze 55.000,00 EUR brutto pro Kalenderjahr. Für die Berechnung der Umsatzgrenze sind der Eigenverbrauch sowie alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einzurechnen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt im Inland ausführt. Explizite Ausnahmen sind taxativ angeführt.
❗️ Sollte das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen, darf die KU-Befreiung nicht angewendet werden.
Toleranzgrenze
Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, kann die KU-Befreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Bei Überschreitung um mehr als 10 % entfällt die Befreiung sofort mit der Überschreitung.
Beispiel
Der Kleinunternehmer Jürgen Lettner führt im Jahr 2025 Umsätze in Höhe von 56.000,00 EUR aus. Er kann die Befreiung für das ganze Jahr 2025 in Anspruch nehmen. Ab 2026 darf er die KU-Befreiung nicht mehr nutzen.
Ab 1. Jänner 2025 ist maßgeblich, dass die KU-Befreiung nur anwendbar ist, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 55.000,00 EUR betragen haben und sich im laufenden Jahr auf maximal 60.500,00 EUR (inklusive der 10-%-Toleranzgrenze) belaufen.
Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinunternehmer
In § 11 Abs. 6 UStG ist vorgesehen, dass Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400,00 EUR brutto nicht übersteigt, gewisse Angaben nicht verpflichtend enthalten müssen (= Kleinbetragsrechnung; siehe Buch „Steuerlehre aktuell“, S. 140). Ab 1. Jänner 2025 wird diese Regelung auch auf Rechnungen von Kleinunternehmern ausgeweitet, auch wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 400,00 EUR brutto übersteigt. Es erfolgt kein Ausweis einer USt. KU müssen aber in der Rechnung auf die Steuerbefreiung hinweisen.
Beispiel: „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“
Verzichterklärung
Unverändert zur bisherigen Rechtslage kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.
Kleinunternehmer in der Sozialversicherung
Einzelgewerbetreibende und Ärzte können sich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn eine anderweitige Krankenversicherung besteht (z. B. bei Angestelltenverhältnis). Die Unfallversicherung bleibt jedoch aufrecht.
Kleinunternehmer in der Einkommensteuer
Einkommensteuerliche Pflichten des KU
KU müssen ihre Einkünfte wie alle anderen Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer versteuern. Dabei werden in erster Linie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb veranlagt.
Ermittlung der Einkünfte
Ein umsatzsteuerlicher KU ist unecht befreit, was jedoch prinzipiell keinen Einfluss auf die Gewinnermittlungsart in der Einkommensteuer hat. Sofern keine Buchführungspflicht gem. §§ 124 und 125 BAO besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, hat ein KU folgende Wahlmöglichkeiten für die Art der Gewinnermittlung:
- Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
- Pauschalierung (Basis-, Kleinunternehmer-, Branchenpauschalierung).
Um Steuervorteile optimal nutzen zu können, ist es ratsam, im Einzelfall mit einer Vergleichsrechnung zu prüfen, mit welcher Gewinnermittlungsart die niedrigste Steuerlast erreichbar ist. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme der „Kleinunternehmerpauschalierung“, obwohl die Bezeichnung anderes vermuten lassen könnte. Wird auf die umsatzsteuerliche KU-Befreiung verzichtet, ist dennoch die Kleinunternehmerpauschalierung anwendbar.
Auslandsgeschäfte
Österreichischer Kleinunternehmer im EU-Ausland
Österreichische KU können sich ab 1. Jänner 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten zur KU-Befreiung registrieren lassen. Voraussetzungen sind:
- Bruttoumsatz im Bestimmungsland unter dem jeweiligen Schwellenwert,
- Bruttoumsatz im Unionsgebiet unter 100.000,00 EUR und
- Antragstellung über FinanzOnline.
- Bei Bewilligung erfolgt die Vergabe einer KU-Identifikationsnummer, die das Suffix „EX“ aufweist.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsätze in jenen EU-Mitgliedstaaten, die das KU ausgewählt hat, aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit, solange weder die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Mitgliedstaates noch die Grenze von 100.000,00 EUR für den EU-weiten Jahresumsatz überschritten wird. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes ist die EU-Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar. Beim Schwellenwert von 100.000,00 EUR ist keine Toleranzregel vorgesehen.
Kleinunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich
Ab 1. Jänner 2025 können auch Unternehmen, welche in anderen EU-Staaten ihren Sitz haben, unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Österreich nutzen. Zweck ist, dass die Umsätze in Österreich aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerbefreit sind.
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